
Satzung des Kneipp-
§ 1
Der Verein führt den Namen Kneipp-
und hat seinen Sitz in Dahn
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens eingetragen.
§ 2
Der Kneipp-
§ 3
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe zu bringen.
§. 4
I. I. Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Abgaben Ordnung – Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ – und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn
gerichtet.
Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
II. Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Es darf keine Person durch Verwaltungsgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewähren.
V: Dem Vorstand, oder den mit bestimmten Aufgaben betrauten Beiratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Jahr gewährt werden, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.
§ 5
Das Arbeitsgebiet des Kneipp-
I. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung
durch eine praxisbezogene Aufklärung, z.B. durch
a) fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeine
Gesundheits-
Gesundheitspflege sowie über die Verhütung von Krankheiten
b) Abhalten von Kursen über Gesundheits-
über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen.
c) Kurse in Bewegungs-
seiner Gesamtheit.
d) Förderung von Luft-
Einrichtung Kneippscher Erlebnisstätten
e) Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen
f) Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Frau und Mutter als Hüterin
der Gesundheit in der Familie gerecht werden.
II. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden
Mindestalter: 10 Jahre. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag
zu zahlen. Für über 18-
Als FÖRDERNDE MITGLIEDER können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.
Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7
Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:
10 Jahre Mitgliedschaft -
25 Jahre Mitgliedschaft -
über 40 Jahre Mitgliedschaft -
Anträge sind über den Kneipp-
Besondere Verdienste um die Kneipp’sche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichens
in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium
des Kneipp-
§ 8
Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie die Benachrichtigung örtlichen Charakters so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaft wird ebenfalls nur ein Exemplar der Verbandszeitschrift geliefert.
§ 9
Rechte der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt
a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgaben der hierfür getroffenen Bestimmungen
zu benutzen.
c) an den Veranstaltungen des Vereins zu den festgesetzten Unkostenbeiträgen teilzunehmen.
d) soweit es einer Sportgruppe angehört, vom Verein Versicherungsschutz gegen Unfälle bei
Teilnahme an den Kursen des Vereins sportlicher Art (wie Gymnastik usw.) zu verlangen.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflicht4et,
a) die Satzungen des Vereins zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen der Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge auch im
Einzugsverfahren zu entrichten.
§ 10
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl-
§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 12
Die Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung
der Vorstand
der Beirat
§ 13
Hauptversammlung
I. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten
Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung. Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
II. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen.
III. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern
dem Vorstand
dem Beirat
Teilnahme-
Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
IV .Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von den
stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
a) Genehmigung des Geschäfts-
b) Genehmigung des Haushaltsplanes
c) Entlastung von Vorstand und Beirat,
d) Wahl von Vorstand und Beirat
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge
g) Verschiedenes
VI. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den in § 18
vorgesehenen Fällen.
VII. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der
Versammlung der Landesgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp-
einzureichen.
VIII. Zur Überprüfung der Kassen-
sachverständige Personen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. die Prüfung soll jährlich einmal
stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.
§ 14
Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus dem
ersten Vorsitzenden
zweiten Vorsitzenden
dritten Vorsitzende
Schriftführer und
Schatzmeister
II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende vertreten.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-
III. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan
auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung
von über € 500,-
IV. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.
V. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.
§ 15
Beirat
I. Dem Beirat sollen nach Möglichkeit mindestens 6 Mitglieder angehören.
II. Der Beirat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die
Beiratsmitglieder müssen Mitglied des Kneipp-
III. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei
Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§ 16
Vorstand und Beirat halten gemeinsame Sitzungen ab. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.
§ 17
Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§18
Schlussbestimmungen
I. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit
geändert werden. Der Kneipp-
II. Der Kneipp-
III. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Kneipp-
Diese Satzung wurde am 25.11.1981 errichtet.
Sie wurde am 9. November 2009 geändert.